Bundessozialgericht stärkt Apotheken bei Abrechnung von Rezepturarzneimitteln
Tassilo HeßBundessozialgericht stärkt Apotheken bei Abrechnung von Rezepturarzneimitteln
Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) hat geklärt, wie Apotheken abrechnen müssen, wenn es um Rezepturarzneimittel geht. Die Entscheidung beendet einen Streit zwischen Krankenkassen und Apotheken darüber, ob die Abrechnung den tatsächlichen Verbrauch oder die standardmäßigen Packungsgrößen widerspiegeln soll. Das Gericht gab den Apotheken recht und bestätigte, dass die bestehenden Preisregelungen Vorrang vor den Forderungen der Kassen nach anteiligen Berechnungen haben.
Der Konflikt entstand nach dem 31. Dezember 2023, als Änderungen in den Vorschriften die Abrechnungspraxis für Rezepturen unklar zurückließen. Die Krankenkassen argumentierten, Apotheken dürften nur die tatsächlich verwendete Menge an Wirkstoffen in Rechnung stellen. Die Apotheken hingegen beriefen sich auf § 5 Abs. 2 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV), wonach die Abrechnung für die kleinste verfügbare Packungsgröße erfolgen muss – unabhängig davon, ob diese nur teilweise genutzt wird.
Das BSG bestätigte die Position der Apotheken. Es entschied, dass keine vertragliche Vereinbarung die gesetzliche Verpflichtung außer Kraft setzen kann, nach der kleinsten notwendigen Packungsgröße abzurechnen. Dies gilt sowohl für Wirkstoffe als auch für Hilfsstoffe, nicht nur für Fertigarzneimittel. Zudem wies das Gericht die Forderung der Kassen zurück, Apotheken müssten Rechnungen für kleinere Mengen ausstellen oder mit Prüfungen rechnen.
Der Apotheker Jan Harbecke erklärte, das System basiere auf den gelisteten Packungsgrößen, um die Abrechnung zu vereinfachen. Das Modell berücksichtige weder Teilmengen noch Haltbarkeit, sondere sorge für einheitliche Preise. Von Apotheken könne nicht erwartet werden, dass sie kleinere Packungen oder Reimporte beschaffen, um den Anforderungen der Kassen gerecht zu werden.
Das Urteil bestätigt, dass Apotheken bei Rezepturarzneimitteln die standardisierten Preisregeln einhalten müssen. Die Abrechnung erfolgt weiterhin auf Basis der kleinsten Packungsgröße und nicht nach der tatsächlich verbrauchten Menge. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Apotheken und bewahrt ein einheitliches Erstattungssystem.