Datengesetz in Deutschland: Warum Unternehmen noch im Ungewissen warten müssen
Klemens GorlitzDatengesetz in Deutschland: Warum Unternehmen noch im Ungewissen warten müssen
Deutschland ringt noch um sein Datengesetz-Umsetzungsgesetz – zentrale Fragen bleiben ungeklärt
Die EU-Datenverordnung ist seit dem 12. September 2025 in Kraft, doch ohne nationale Regelungen bleibt ihre Durchsetzung in Deutschland im Unklaren. Behörden haben noch keine abschließenden Festlegungen zu Zuständigkeiten, Strafen und Aufsichtsstrukturen für Unternehmen getroffen, die im Land tätig sind.
Obwohl das EU-Datengesetz bereits seit Wochen gilt, fehlt es Deutschland noch an einem vollständigen rechtlichen Rahmen. Der Entwurf des Datenaktivierungsgesetzes (DADG) muss zunächst Bundestag und Bundesrat passieren, bevor er in Kraft treten kann – voraussichtlich einen Tag nach seiner offiziellen Verkündung. Bis dahin herrscht für Unternehmen Unsicherheit darüber, welche Compliance-Anforderungen auf sie zukommen.
Der Gesetzentwurf sieht ein gestuftes Bußgeldsystem für Verstöße vor. Die Strafen könnten von 50.000 Euro bis zu 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens reichen. Die Aufsicht wird zwischen zwei Behörden aufgeteilt: Die Bundesnetzagentur (BNetzA) erhält erweiterte Vollzugsbefugnisse, während der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) weiterhin zuständig bleibt.
Während die BNetzA als Hauptansprechpartner für die Einhaltung des Datengesetzes fungieren soll, behält der BfDI die Kontrolle über Verstöße im Zusammenhang mit der DSGVO. In diesen Fällen gelten weiterhin die bestehenden DSGVO-Strafregelungen. Die Verzögerung bei der Finalisierung des Gesetzes zwingt Unternehmen, sich ohne klare nationale Vorgaben durch den Compliance-Dschungel zu kämpfen.
Fehlende klare Umsetzungsregeln lassen die Durchsetzung des Datengesetzes in Deutschland in der Schwebe. Unternehmen müssen sich auf mögliche Bußgelder und eine doppelte Aufsicht einstellen, ohne dass verbindliche Vorgaben vorliegen. Mit einer Lösung ist erst zu rechnen, wenn das DADG das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen hat.






